DJK Stappenbach 1975 e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen „DJK Stappenbach e.V.“, hat seinen Sitz in Stappenbach, Landkreis Bamberg und ist im Vereinsregister – VR 408 – eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Diözesan- und Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck und Sinn des Vereins sowie Ziele und Aufgaben
1. Der Verein soll durch Ausübung des Sports zur persönlichen körperlichen Ertüchtigung und zur Hebung der Volksgesundheit beitragen.
Er erstrebt ritterliches und faires Verhalten auf dem Sportfeld sowie in der Gemeinschaft. Er soll gesteigerte Lebensfreude vermitteln, die sich auch auf andere Lebensbereiche übertragen soll.
Er soll der Jugend durch planmäßiges Üben und Streben nach Leistungssteigerung verhelfen, im Beruf und Leben vorwärts zu kommen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er erfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch neutral.
7. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
8. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder, er fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend gemäß der DJK-Jugendordnung anerkennt. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.
9. Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband teil und ist bemüht um die Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums.
10. Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
§ 3 Der Vorstand
1.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
* 1. Vorsitzenden
* 2. Vorsitzenden
* 3. Vorsitzenden
* Schriftführer
* Kassier
1.2 Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
* Geistlicher Beirat
* Jugendleiter
* Jugendleiterin (die Jugendleitung soll aus zwei Personen bestehen)
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und bei ihrer ersten Wahl mindestens zwei Jahre Vereinszugehörigkeit nachweisen.
1. Der 1. / 2. und 3. Vorsitzende als auch der Schriftführer und Kassier ist jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschuss bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
3. Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemein erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
4. Die Jugendleitung übernimmt und bemüht sich um die Belange der Jugendlichen und Schüler. Die Jugendleitung (Jugendleiter und –leiterin) vertreten die Interessen der Jugendlichen im Vorstand im Sinne einer Sachgerechten Jugendarbeit und der Jugendordnung.
§ 4 Der Vereinsausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) neun weiteren Vereinsmitgliedern.
2. Aufgaben des Vereinsausschusses:
- Der Ausschuss nimmt beratend an den Vorstandssitzungen (auf Einladung) teil.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch den Ausschuss.
§ 5 Neuwahlen
Bei Neuwahlen des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus drei Vereinsmitgliedern, von denen einer den Vorsitz führt. Der Wahlausschuss leitet die Neuwahl des Vorstandes. Der neugewählte Vorstand übernimmt die Wahlleitung für die Wahl des restlichen Vereinsausschusses.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal statt.
2. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt werden.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch Ausdruck im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach, - für Mitglieder außerhalb der Großgemeinde schriftlich – einberufen, dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. / 2. oder 3. Vorsitzenden geleitet.
4. Sind alle drei Vorsitzende verhindert, so muss die Mitgliederversammlung vom Schriftführer oder Schatzmeister geleitet werden. Bei jeder Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung und Neuwahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitgliederversammlung erforderlich. Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden, wenn es ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben, dabei sollen Ort und Zeit und Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 7 Mitgliederbeitrag
1. Jedes Mitglied – außer Ehrenmitglieder – zahlt einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliedschaft
1. a) Mitglied kann jeder werden, der die Satzungen und Ordnungen des Vereins anerkennt,
b) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse
Veranstaltungen) und an den Mitgliederversammlungen teilnimmt,
c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zeigt und sich bemüht als Christ zu leben.
§ 9 Austritte
1. Der Austritt ist zu jeder Zeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
2. Bei freiwilligem Austritt ist der Beitrag für das angefangene Geschäftsjahr voll zu bezahlen.
§ 10 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Der Ausschluss muss einstimmig erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fallen Vermögenswerte, soweit noch welche vorhanden sind, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege, Anschaffungen, Um- und Neubauten in katholischer Gemeinschaft vom DJK-Verband sowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück.
Das verbleibende Restvermögen ist der Gemeinde Burgebrach zuzuführen, mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Stappenbach zu verwenden ist.
Die Auflösung zu dieser Versammlung muss gleichzeitig dem DJK-Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband zugesandt werden.
§ 12 Austritt aus dem DJK-Verband, Fusion oder Änderung des Vereinszweckes
1. Der Austritt aus dem DJK-Verband, die Fusion oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen. Die Einladung muss gleichzeitig dem DJK-Diözesan- und Bundesverband zugesandt werden.
2. Nach Austritt oder Ausschluss aus dem DJK-Verband sowie bei Änderungen des bisherigen Vereinszweckes fallen Vermögenswerte, soweit noch welche vorhanden, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege, Anschaffung, Um- und Neubauten in katholischer Gemeinschaft vom DJK-Verband sowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück.
3. Im Falle einer Fusion gehen Vermögenswerte, die der DJK-Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder Pfarrgemeinde erhalten hat, an den neuen Verein über, wenn der neue Gesamtverein auch dem DJK-Bundes- und Diözesanverband angehört. Ist dies nicht der Fall, so fallen diese gegebenen Vermögenswerte vor der Fusion an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
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